In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2025 führt das Regierungsstatthalteramt nun aber aus, ursprünglich sei von der Gesuchstellerin die Umnutzung als Hobbyraum angedacht gewesen, nach einer negativen Rückmeldung des AGR sei diese aber aufgeben worden und eine Weiternutzung als Scheune angestrebt worden. Dass die Beschwerdegegnerin von der zunächst ersuchten Nutzung als Hobbyraum Abstand genommen hat, ist in den eingereichten Vorakten nicht aktenkundig. Sollte dem so sein, so hätte das AGR in seinen Verfügungen und das Regierungsstatthalteramt im Gesamtentscheid beim massgebenden und bewilligten Vorhaben nicht die Nutzung als Hobbyraum aufführen dürfen.