b) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Umnutzung des Speichers in einen Hobbyraum / Bastelraum für Modellflugzeuge sei gar nicht beurteilt worden. Das AGR gehe fälschlicherweise nur von einer Nutzung des Speichers als Lagerraum aus und vergesse die neue Nutzung als Hobbyraum. Gemäss Gefahrengutachten sei in den Gebäuden keine erhöhte Aufent- 5/16 BVD 110/2025/5