fassade nicht ein genügender Schutz gewährleistet werden kann. Falls die Beschwerdegegnerin auf die Anpassung des Quergefälles der Strasse als Teil des Baugesuchs verzichtet, so wird entsprechend zu prüfen sein (unter Beizug des TBA OIK IV als zuständige Fachstelle und allenfalls der Geotest AG als Gutachterin), ob die Anforderungen an die Sicherheit tatsächlich auch ohne diese im Gefahrengutachten als Option empfohlene Massnahme möglich sind bzw. ob an Stelle dieses Vorschlags andere Massnahmen nötig werden.