Wenn die Anpassungen an der Zufahrtsstrasse Teil des Baugesuchs sein sollen und die Beschwerdegegnerin in den Plänen die nötigen Angaben hierzu aufgeführt hat, wird das Regierungsstatthalteramt zunächst prüfen müssen, ob das Vorhaben aufgrund der angepassten Umschreibung und des Umstands, dass diese Anpassungen noch nicht Teil der Publikation waren, nochmals publiziert werden muss. Danach wird es diese Anpassungen den Fachbehörden zur Prüfung vorlegen müssen und das AGR wird im Rahmen einer neuerlichen Verfügung zu beurteilen haben, ob hierfür die nötige Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.