Zunächst wird es die Beschwerdegegnerin auffordern müssen, klar Stellung zu beziehen, ob allfällige Anpassungen an der Zufahrtsstrasse Teil des Baugesuchs sein sollen oder nicht. Die Pläne müssen dabei durch die Beschwerdegegnerin so oder so angepasst werden, indem diese Anpassungen bei Verzicht aus den massgebenden Plänen gestrichen werden, oder – sollten diese weiterhin Teil des Baugesuchs sein – den Forderungen des AGR entsprechend mit den notwendigen Angaben hinsichtlich der Art und Weise sowie des Ausmasses der Anpassungen (genaue Vermassungen zu Breite und Länge der angepassten Strasse, Angabe des neuen Hanggefälles, An-