Indem das Regierungsstatthalteramt die in den Plänen enthaltenen Anpassungen an der Strasse unter Auflagen bewilligte, obwohl das AGR diese mangels genügender Angaben nicht prüfte und entsprechend hierfür keine Ausnahmebewilligung erteilte, leidet der angefochtene Gesamtentscheid an einem Mangel. Dies scheint auch das Regierungsstatthalteramt festzustellen, wenn es in der Stellungnahme vom 13. Februar 2025 u.a. beantragt, die vom AGR in der Verfügung vom 23. Januar 2025 in diesem Zusammenhang geforderten Angaben seien von der Bauherrschaft nachzuverlangen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz.