Damit bewilligte das Regierungsstatthalteramt diese Anpassungen der Zufahrtsstrasse unter Auflagen, obwohl das AGR in seiner Verfügung vom 23. Januar 2024 ausdrücklich darauf hinwies, dass die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG keine Gültigkeit habe für allfällige bauliche Anpassungen der Zufahrtsstrasse, da die nötigen Angaben in den Baugesuchsplänen zum Ausmass dieser Anpassungen fehlen würden. 13 Vgl. Schnitt B-B auf Plan «Scheune / Anbau Spycher: Grundrisse und Schnitt» sowie Ansicht Westfassade auf Plan «Scheune / Anbau Spycher: Fassade Nord, Süd, West, Ost».