Das Regierungsstatthalteramt sodann bewilligte diese Pläne ohne Vorbehalt. Überdies beurteilte es das vorgesehene neue Quergefälle in seinem Entscheid und erachtete dieses als zulässig (vgl. S. 7 f. angefochtener Entscheid), auch erklärte es im Dispositiv die Auflagen das Fachberichts Naturgefahren des TBA OIK IV vom 17. April 2023 als integrierenden Bestandteil des Gesamtentscheids. Dieser Fachbericht enthält u.a. eine Auflage zum Quergefälle der Zufahrtsstrasse (Ziff.