Diese Einwände sind berechtigt. Hinsichtlich der baulichen Anpassungen der Zufahrtsstrasse im Bereich des betroffenen Speichers mit Speicheranbau sind die Unterlagen des Baubewilligungsverfahrens widersprüchlich. Widersprüchlich sind zunächst die Baugesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin. So werden zwar in der Umschreibung des Bauvorhabens keine Anpassungen der Zufahrtsstrasse aufgeführt, entsprechend fehlen diese auch im publizierten Bauvorhaben. In den massgebenden, von der Vorinstanz bewilligten Plänen (mit Bewilligungsstempel vom 16. Dezember 2024) dagegen sind solche enthalten.