Entgegen den Aussagen der Vorinstanz, wonach die Amts- und Fachstellen die Anpassung des Quergefälles geprüft und gutgeheissen hätten, habe das AGR diesen Punkt ausdrücklich nicht geprüft. Eine öffentliche Auflage der Anpassung des Quergefälles sei ihnen nicht bekannt. Es fehle ein Hinweis darauf sowohl im Baugesuch als auch in der Baupublikation. Die Angaben in den Plänen seien sodann falsch. Es fehle z.B. die Treppe vor dem Speicher und die Zufahrtsstrasse mit einer Breite von 3 m grenze nicht an den Speicher an und habe einen Abstand von mehr als 60 cm.