a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss Verfügung des AGR seien die Plangrundlagen betreffend Anpassungen der Zufahrtsstrasse ungenügend und die Ausnahmebewilligung beziehe sich nicht auf diese Anpassungen. Das Regierungsstatthalteramt scheine die Zufahrtsstrasse jedoch dennoch zu beurteilen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es die Baubewilligung rechtswidrig auch für die Anpassungen der Zufahrtsstrasse erteilt habe. Entgegen den Aussagen der Vorinstanz, wonach die Amts- und Fachstellen die Anpassung des Quergefälles geprüft und gutgeheissen hätten, habe das AGR diesen Punkt ausdrücklich nicht geprüft.