3. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 erteilte das AGR dem nachträglichen Baugesuch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG, nahm (im Vergleich zur bereits ergangenen Verfügung vom 12. Juli 2023) zu den Punkten der Einsprache Stellung und hielt zudem ausdrücklich fest, dass die vorliegende Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG keine Gültigkeit für allfällige bauliche Anpassungen der Zufahrtsstrasse habe. Gestützt auf die Verfügungen des AGR vom 12. Juli 2023 und vom 23. Januar 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental mit Gesamtentscheid vom 16. Dezember 2024 die Baubewilligung.