Mit dem Fachbericht Naturgefahren vom 17. April 20235 stellte das TBA OIK IV noch immer fest, dass nicht alle Massnahmen gemäss Gefahrengutachten in die revidierten Projektpläne übernommen worden seien. Dennoch beantragte es, das Vorhaben unter diversen Auflagen zu bewilligen. Mit Verfügung vom 12. Juli 20236 erteilte das AGR dem nachträglichen Baugesuch die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG7. Mit Amtsbericht vom 20. Oktober 20238 beantragte die Gemeinde die Bewilligung des Bauvorhabens, führte dabei allerdings unter Ziff. 3.1.1 Folgendes aus: