Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bei einem allfälligen Rückzug der Beschwerde das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis und aufgrund des bisherigen geringen Aufwands auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werde. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu nicht. Entsprechend gilt sie betreffend Neubau des Gasdepots sowie Rückbau der Aussentreppe und Einbaus einer zweiflügligen Türe an der Nordfassade als unterliegende Partei. Sie hat demnach die dafür angefallenen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.00 festgelegt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV).