Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. August 2025 darauf hingewiesen, dass nach einer ersten summarischen Einschätzung auf ihre Beschwerde hinsichtlich des Neubaus des Gasdepots sowie des Rückbaus der Aussentreppe und des Einbaus einer zweiflügligen Türe an der Nordfassade mangels Begründung nicht eingetreten werden könne. Sie erhielt Gelegenheit, die Beschwerde diesbezüglich zurückzuziehen. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bei einem allfälligen Rückzug der Beschwerde das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis und aufgrund des bisherigen geringen Aufwands auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werde.