4/6 BVD 110/2025/59 a) Die amtlichen Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens hat in jedem Fall die Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 2 BewD7). Die amtlichen Kosten belaufen sich auf CHF 6167.05 und bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. Ziffer IV/5 des Bauentscheids vom 10. April 2025). Zuständig für das Inkasso dieser Kosten bleibt die Gemeinde Herbligen.