c) Hinsichtlich des Bauablaufs wird darauf hingewiesen, dass die Baubewilligung unter der Auflage erteilt wurde, dass «sofern bei den Bauausführungen das Nachbargrundstück Parzelle Nr. B.________ beansprucht wird, […] dies mit der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. B.________ vorgängig zu regeln» ist. Insofern ist die Gemeinde Herbligen auf das Anliegen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 20. Dezember 2024 eingegangen. Sodann hat sich die Gemeinde in Ziffer III/4 mit der Nähe zum Schutzobjekt der Beschwerdeführerin, dem Immissionsschutz sowie der Grundstückentwässerung auseinandergesetzt.