c) Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, der Bauentscheid der Gemeinde Herbligen vom 10. April 2025 sei aufzuheben und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. In ihrer Beschwerde begründet sie jedoch lediglich, weshalb die Baubewilligung hinsichtlich der Gewerbehalle aufzuheben ist. Hingegen führt sie mit keinem Wort aus, weshalb die Baubewilligung hinsichtlich des Neubaus des Gasdepots sowie des Rückbaus der Aussentreppe und des Einbaus einer zweiflügligen Türe an der Nordfassade aufzuheben ist. Mangels Begründung kann auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht eingetreten werden.