c) Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es seien Bäume, darunter eine schützenswerte Linde, gefällt worden, wird darauf hingewiesen, dass diese Rüge über den Streitgegenstand hinaus geht. Als Anfechtungsobjekt gilt der Bauentscheid der Gemeinde Herbligen vom 10. April 2025. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip.