Aufgrund dessen sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde diesbezüglich festhalte. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit, dem Rechtsamt mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde bezüglich des Neubaus des Gasdepots sowie des Rückbaus der Aussentreppe und des Einbaus einer zweiflügligen Türe an der Nordfassade festhalte oder diesbezüglich zurückziehen wolle. Die Beschwerdeführerin liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen. 6. Auf die Rechtsschriften und vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen