5. Das Rechtsamt nahm mit Verfügung vom 19. August 2025 eine weitere summarische Einschätzung vor. Es legte zusammenfassend dar, mangels Begründung könne auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Neubau des Gasdepots sowie des Rückbaus der Aussentreppe und des Einbaus einer zweiflügligen Türe an der Nordfassade nicht eingetreten werden. Aufgrund dessen sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde diesbezüglich festhalte.