4. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 nahm das Rechtsamt der BVD eine summarische Einschätzung vor und führte zusammenfassend aus, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin halte den grossen Grenzabstand gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführerin nicht ein. Ferner könne für das Unterschreiten des grossen Grenzabstands keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, zumal keine besonderen Verhältnisse vorlägen (vgl. Art. 26 BauG2). Zudem müsse im Falle der Gutheissung der Beschwerde auch der Projektänderung für das Untergeschoss der Bauabschlag erteilt werden, da diese einen engen sachlichen Zusammenhang mit der neu geplanten Gewerbehalle habe.