Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerschaft den Einwänden der Beschwerdeführenden durch ihre Projektänderung Rechnung getragen. Sie gilt daher als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen.