Wie die Beschwerde vom 5. Mai 2025 zeigt, war es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Ob die Begründung korrekt ist, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern eine Frage des materiellen Rechts. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG11). Diese wird auf CHF 1000.00 festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12).