Bezüglich Ästhetik hat die Vorinstanz sich zur Einheit zu bestehenden Bauten aufgrund der Gebäudehöhe geäussert und darauf verwiesen, dass die Hauptvolumetrie des Gebäudes aus Sicht des Ortsbilds von der Fachberatung Gestaltung als positiv beurteilt worden sei. Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen der Einsprechenden und heutigen Beschwerdeführenden in genügender Form auseinandergesetzt und deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Wie die Beschwerde vom 5. Mai 2025 zeigt, war es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten.