c) In ihrem Gesamtbauentscheid vom 3. April 2025 hat sich die Vorinstanz in Ziffer 3.4 sowie in Ziffer 3.7 zum Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Strassenabstandes in Bezug auf den neu geplanten Parkplatz entlang des B.________wegs sowie zur Ästhetik im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe geäussert. Es ist zutreffend, dass sich die Vorinstanz nicht detailliert mit allen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Punkten auseinandergesetzt hat.