Eine inhaltliche Interessenabwägung zwischen dem spezifischen Interesse der Baugesuchsteller mit den allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen der Allgemeinheit sowie mit berechtigten entgegenstehenden nachbarlichen Interessen sei nicht vorgenommen worden. Weiter sei die Vorinstanz auch auf weitere Einsprachepunkte der Beschwerdeführenden nicht eingegangen. Es habe keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des vorliegenden Falles sowie seinem Standort innerhalb eines Strukturerhaltungsgebietes stattgefunden.