b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Die Vorinstanz habe sich bezüglich der strittigen Parkplätze damit begnügt, im angefochtenen Entscheid darauf zu verweisen, es seien keine öffentlichen Interessen tangiert und es liege ein positiver Amtsbericht Tiefbau / Umwelt der zuständigen Behörde vor. Eine inhaltliche Interessenabwägung zwischen dem spezifischen Interesse der Baugesuchsteller mit den allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interessen der Allgemeinheit sowie mit berechtigten entgegenstehenden nachbarlichen Interessen sei nicht vorgenommen worden.