Neben dem bestehenden Parkplatz in der nördlichen Ecke der Bauparzelle wurde zudem entlang der nordöstlichen Parzellengrenze ein neuer Parkplatz bewilligt. Aufgrund der Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 5. Mai 2025, in welcher sie insbesondere die Rechtmässigkeit der Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des Strassenabstands in Bezug auf den neuen Parkplatz sowie die fehlende Ortsbildverträglichkeit im Strukturerhaltungsgebiet rügten, haben zwischen den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerschaft aussergerichtliche Einigungsverhandlungen stattgefunden.