Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, die Ausnahmebewilligung zum Unterschreiten des Strassenabstandes sei nicht zu Recht gewährt worden und das Bauvorhaben sei im Strukturerhaltungsgebiet nicht ortsbildverträglich.