2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragten die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 3. April 2025 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid insofern aufzuheben, als damit eine Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes betreffend einen zusätzlichen (neuen) Parkplatz entlang des B.________wegs erteilt wird und es sei dem Bauvorhaben der Teilbauabschlag zu erteilen, soweit diesen Parkplatz betreffend. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.