Die B.________ AG hielt diesbezüglich in ihrem ersten Mitbericht (wohl irrtümlich) fest, es sei eine Neigung von 3:1 bis 5:1 erforderlich, was zu steil wäre. b) Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die skizzierten Schritte im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Der angefochtene Gesamtentscheid vom 14. März 2025 wird daher aufgehoben und die Projektänderung wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD zur Fortsetzung der Sache im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7. Kosten