a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die am 25. Juli 2025 eingereichte Projektänderung noch nicht entscheidreif ist. Das geänderte Vorhaben sieht zwar nun eine genügend breite Zufahrt vor, welche den erforderlichen Abstand zur Parzelle des Beschwerdeführers einhält. Allerdings kann die Grundstückentwässerung noch nicht abschliessend beurteilt werden. Diesbezüglich sind zunächst bei der Bauherrschaft zusätzliche Angaben, allenfalls präzisierte Pläne, sowie anschliessend eine erneute Beurteilung durch die B.________ AG einzuholen. Zudem ist der Bauherrschaft hinsichtlich der Versickerungsmulde im Strassenabstand Gelegenheit zu einer Projektanpassung zu geben.