Die im Strassenabstand liegende Versickerungsmulde könnte somit nicht einfach ersatzlos entfernt werden, da ansonsten die Entwässerung nicht mehr sichergestellt wäre. Die Versickerungsmulde kann daher nicht als Kleinbaute im Sinne von Art. 28 BauG qualifiziert werden und bedürfte einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG. Eine solche Ausnahmebewilligung könnte jedoch aufgrund des Fehlens von besonderen Verhältnissen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SG) nicht erteilt werden. Vorliegend handelt es sich um ein Neubauprojekt, bei dem auf zwei Parzellen der Bau von drei Mehrfamilienhäusern vorgesehen ist. Die Parzellenformen sind nicht aussergewöhnlich oder schwierig.