Die Versickerungsmulde nördlich des Gebäudes C hat eine Grösse von 20 m2 und könnte somit als «klein» im Sinne von Art. 28 BauG eingestuft werden. Versickerungsmulden können jedoch unter funktionellen Gesichtspunkten nicht als leicht entfernbar angesehen werden. Die geplanten Mehrfamilienhäuser können nur bewilligt werden, wenn die Entwässerung sichergestellt ist. Vorliegend erfolgt die Entwässerung unter anderem mittels Versickerungsmulden. Die im Strassenabstand liegende Versickerungsmulde könnte somit nicht einfach ersatzlos entfernt werden, da ansonsten die Entwässerung nicht mehr sichergestellt wäre.