stand auch für ebenerdige und unterirdische Bauten und Anlagen.14 Der Strassenabstand gilt somit auch für Versickerungsanlagen. b) Die nördlich des Hauses C vorgesehene Versickerungsmulde befindet sich im Strassenabstand und könnte höchstens mittels einer Ausnahme bewilligt werden. Die Beschwerdegegnerin hat zwar ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstandes eingereicht. Dieses umfasst allerdings nur einen Parkplatz sowie einen Containerabstellplatz. Die Vorinstanz hat denn auch nur diesbezüglich eine Ausnahmebewilligung erteilt, und zwar eine solche für Kleinbauten nach Art. 28 BauG. Für die Sickermulde scheint die Erteilung einer Ausnahme aber kaum möglich.