a) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG). Der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen beträgt 3.60 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG12). Das Baureglement der Gemeinde Worben sieht spezielle Abstände zu selbständigen Fuss- und Radwegen sowie einen speziellen Abstand für Garagen vor. Ansonsten regelt sie den Strassenabstand nicht abweichend, womit gegenüber der O.________strasse der kantonal festgelegte Strassenabstand von 3.60 m gilt.