Die geänderte Zufahrt hält damit den Abstand nach Art. 16 Abs. 1 GBR7 erforderlichen Abstand zur Parzellengrenze ein und sie ist mit 5.10 m genügend breit für das Kreuzen von Autos. Für das Ein- und Ausparken in die Parkfelder 15 bis 22 ist die Zufahrt mit 5.10 m immer noch weniger breit, als von der VSS-Norm 40 291 empfohlen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die VSS-Normen nicht Rechtsnormen sind, sondern lediglich Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten