d) Mit der Projektänderung sieht die Beschwerdegegnerin nun eine Zufahrt mit einer Breite von 5.10 m vor. Diese besteht aus einem 3.10 m breiten Streifen, der mit Betonpflastersteinen befestigt ist, sowie einem 2.00 m breiten Streifen mit Rasenlinern (vgl. Plan «Erdgeschoss Umgebung» vom 17. Juli 2025). Die Zufahrt wird seitlich begrenzt durch einen Randabschluss und hält gegen über der Parzelle des Beschwerdeführers einen Abstand von 1.00 m.