c) Die von der Vorinstanz bewilligte Zufahrt auf die Baugrundstücke hatte eine Breite von rund 3.00 m und war auf der Ostseite durch ein Retentionsbecken begrenzt. Zwischen Retentionsbecken und der Parzelle des Beschwerdeführers wurde ein Abstand von 2.00 m eingehalten. Die auf der Westseite der Zufahrt geplanten neun gedeckten Senkrechtparkfelder 15 bis 22 sind nördlich und südlich durch Mauern begrenzt. An zwei Stellen befinden sich zwischen den 2.60 m breiten Parkfeldern Stützpfeiler. Mit dieser Ausgestaltung wäre eine Ein- und Ausfahrt zu den Parkplätzen 15 bis 22 nicht möglich gewesen.