a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die neue Zufahrt zur geplanten Überbauung halte den erforderlichen Abstand zu seiner Parzelle nicht ein. In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2025 stellt er zudem in Frage, ob auf der Zufahrt mit einer Breite von nur 3.075 m das Kreuzen von Autos möglich sei, ob von der Zufahrt in die Parkplätze beim Haus C eingeparkt werden könne, ob zwischen Haus C und Haus B rechtwinklig abgebogen werden könne und ob am Ende der Sackgasse ein Wendeplatz vorhanden sei. Sinngemäss bezweifelte der Beschwerdeführer einerseits, dass die arealinterne Erschliessung sinnvoll befahren werden kann.