Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wies das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Es hielt fest, die aufschiebende Wirkung dürfe in Baustreitigkeiten nur in speziell gelagerten Fällen bzw. Verfahrenskonstellationen entzogen werden. Solche vermöge die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf organisatorische Schwierigkeiten nicht darzutun. Auch sei die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich: