4. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 gab das Rechtsamt der BVD den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit E-Mail vom 20. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 25. Mai 2025 die Abweisung der Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin. Die Gemeinde Worben liess sich nicht vernehmen. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wies das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.