Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem beantragte sie, der Beschwerde vom 11. April 2025 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, da es sich um eine offensichtlich unbegründete, rechtsmissbräuchliche Beschwerde handle. Es bestehe kein öffentliches oder nachbarliches Interesse daran, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen, sondern vielmehr ein erhebliches Interesse der Beschwerdegegnerin, zeitnah mit den Arbeiten beginnen zu können.