3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 17. April 2025 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtbauentscheid. Die Gemeinde Worben beantragte mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Gesamtbauentscheids. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.