entscheids vom 14. März 2025. Er machte insbesondere geltend, die vorgesehene Zufahrt auf dem Baugrundstück halte den erforderlichen Abstand zu seiner Parzelle von 1.00 m nicht ein. Der Abstandsbereich dürfe nicht befahren werden und sei daher durch Bordsteine oder ähnliches zu begrenzen.