6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.– (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV7). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 104 VRPG). 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion