Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung werden die Verfahrensbeteiligten lediglich über die eingegangenen Eingaben informiert und es wird der Bauentscheid angekündigt. Allein der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren möglicherweise ein unerwünschtes Ergebnis droht, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, steht doch den Beschwerdeführenden im Falle einer Baubewilligung der Rechtsmittelweg offen. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.