3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2). Es machte die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass verfahrensleitende Verfügungen grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könnten. Es gab ihnen Gelegenheit, mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten oder ob sie diese zurückziehen wollen. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.