Im Sinne des soeben dargestellten praxisnahen Verständnisses des Anhangs A143 des GBR und vor dem Hintergrund der Gemeindeautonomie ist folglich nicht zu bemängeln, dass der grosse Grenzabstand im vorliegenden Bauprojekt auf der Nordwestseite des Gebäudes zu liegen kommt. Zumal dieser dort auch unbestrittenerweise eingehalten wird, erweist sich diese Rüge der Beschwerdeführerin ebenso als unbegründet und ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Kosten